7 le. Dänemark sei in der Lage, die Familie zu schützen. Der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ sei damit von vornherein nicht erfüllt. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das HKÜ kein opferrechtliches Schutzinstrumentarium sei. 28.3 Zur Kindsanhörung vom 12. September 2018 (pag. 233 ff.) macht der Kindsvater geltend, dass unbestritten sei, dass E.________ einen autonomen Willen bilden könne. Bei G.________ sei dies ebenso klar nicht der Fall. Die beiden Kinder müsse jedoch das gleiche Schicksal ereilen.