a HKÜ vorliege. Dieses widerrechtliche Zurückbehalten sei vorliegend frühestens ab der Ausreise der Kindsmutter aus Dänemark am 31. Juli 2016 und spätestens ab der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 2. August 2016 «vollendet» gewesen. Zwar habe er seit dem 26. Juli 2016 keinen Kontakt mehr zur Kindsmutter gehabt bzw. habe sie nicht mehr erreichen können. Dies stelle jedoch noch kein widerrechtliches Zurückbehalten dar. Es sei der Kindsmutter gestattet gewesen, sich ohne Rückmeldung beim Kindsvater mit den Betroffenen in Dänemark aufzuhalten. Die Betroffenen seien lediglich jede zweite Woche bei ihm gewesen.