Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 26. Über das Gesuch ist im summarischen Verfahren zu befinden (Art. 8 Abs. 2 BG- KKE; Art. 302 Abs. 1 Bst. a ZPO). 27. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. III. Parteistandpunkte