6 Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern. 25.2 Die Betroffenen wohnen mit der Kindsmutter im Kanton Bern, weshalb die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern zur Beurteilung des vorliegenden Rückführungsgesuchs zuständig sind (Art. 4 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. f des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m.