Vor diesem Hintergrund beantragte der Kindsvertreter die Anhörung von E.________. Aufgrund der Vorgeschichte erscheine es geboten, mit der Kindsanhörung eine Fachperson zu betrauen. Dies wäre umso stärker angezeigt, falls das Obergericht beide Betroffenen anhören möchte. 16. Mit Verfügung vom 30. August 2018 (pag. 207 ff.) ordnete der Instruktionsrichter die Anhörung der Betroffenen durch Dr. phil. K.________, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, als Fachperson sowie durch ihn selbst an. Der Termin für die Kindsanhörung wurde auf den 12. September 2018 angesetzt.