15. Mit Eingabe vom 21. August 2018 (pag. 219) teilte der Kindsvertreter dem Gericht mit, dass er nach einem ersten Gespräch mit den beiden Betroffenen zur vorläufigen Überzeugung gelangt sei, dass von einer Kindsanhörung im Falle von G.________ aufgrund seines Alters und insbesondere wegen seiner in den diversen Berichten festgehaltenen Belastungen derzeit besser abgesehen werden sollte. Mit E.________ habe jedoch ein konstruktiver Austausch stattfinden können. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kindsvertreter die Anhörung von E.________.