13. Mit Verfügung vom 7. August 2018 (pag. 199 ff.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass kein übereinstimmender Wille zur Durchführung einer Mediation bestehe (Ziff. 1). Weiter wurde der Kindsvater aufgefordert, innert zehn Tagen eine nachgebesserte Version seines Rückführungsgesuchs einzureichen (Ziff. 6). Schliesslich wurden der Rechtsvertreterin des Kindsvaters und dem Kindsvertreter die beim SEM von Amtes wegen eingeholten Akten betreffend das Asylverfahren N 678 933 in Kopie zugestellt, ersterer unter der Auflage, den Aufenthaltsort der Kindsmutter dem Kindsvater nicht offenzulegen (Ziff. 7).