9. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (pag. 119 ff.) wurde der Kindsvater aufgefordert, innert 20 Tagen einen Schweizer Anwalt und damit ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte in der Folge um Fristerstreckung für die Bezeichnung einer anwaltlichen Vertretung für den Kindsvater, welche bis am 6. Juli 2018 bewilligt wurde (pag. 127 ff.).