2. Der Kindsvater reichte mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Eingang beim Obergericht des Kantons Bern am 28. Juli 2017; pag. 1 ff.) via dänische Zentralbehörde ein Rückführungsgesuch gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) ein. Er verlangte die Rückführung der Betroffenen nach Dänemark (Verfahren ZK 17 387).