ein halbes Jahr nach der Einreise der Kindsmutter und der Kinder nach Dänemark entschied sich H.________, nicht mehr bei der Kindsmutter, sondern beim Kindsvater zu leben (Parteibefragung mit der Kindsmutter, pag. 379, Z. 18). Gemäss den dänischen Behörden besteht weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder (edierte SEM-Akten, Schreiben der Staatsverwaltung vom 6. Februar 2017). 1.2 Am 31. Juli 2016 verliess die Kindsmutter mit E.________ und G.________ (nachfolgend: Betroffene) Dänemark und reiste am 1. August 2016 in die Schweiz ein. H.________ blieb bei seinem Vater in Dänemark. Am 2. August 2016 reichten die