Wenn von zwei Geschwistern ein Kind in der Lage ist, sich gemäss Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückführung zu widersetzen, und das andere Kind hierfür noch zu jung ist, muss für beide Kinder der gleiche Entscheid gefällt werden. Die Geschwister bilden eine Schicksalsgemeinschaft, weshalb sie zusammenbleiben müssen (E. 36). Erwägungen: I. Rahmensachverhalt und Prozessgeschichte