HKÜ: Voraussetzungen, unter denen eine schwerwiegende Gefahr körperlicher oder seelischer Schädigung besteht. Im vorliegenden Fall wäre die Rückführung der Kinder mit der akuten Gefahr einer Traumatisierung und damit eines seelischen Schadens verbunden (E. 35). Art. 13 Abs. 2 HKÜ: Voraussetzungen, unter denen der Widerstand der Kinder gegen ihre Rückführung zu berücksichtigen ist. Ein Kind ist in der Regel ab 11 oder 12 Jahren anzuhören. Das Widersetzen muss mit nachvollziehbaren Gründen unterlegt und nachdrücklich sein. Wenn von zwei Geschwistern ein Kind in der Lage ist, sich gemäss Art.