1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘013.90 zu bezahlen. 3. Für das oberinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘040.00 zu bezahlen.