Dies auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Weber eingereichte Kostennote vom 28. August 2017 im Betrag von CHF 1‘377.00 (pag. 184). Hingegen kann die geltend gemachte Mehrwertsteuer auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (siehe E. 27.3 oben). 29.4 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘040.00 (exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9 Die Kammer entscheidet: