175) ein Anwaltshonorar von CHF 1‘040.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 83.20 geltend, mithin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1‘123.20. 29.3 Das geltend gemachte Honorar mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 4.00 Stunden erscheint dem in der Sache gebotenen Aufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache für die Parteien angemessen (Art. 7 und 5 Abs. 1 PKV i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG). Dies auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Weber eingereichte Kostennote vom 28. August 2017 im Betrag von CHF 1‘377.00 (pag.