29. 29.1 Der Beschwerdegegner als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 29.2 B.________ macht in seiner Kostennote vom 7. Juli 2017 (pag. 175) ein Anwaltshonorar von CHF 1‘040.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 83.20 geltend, mithin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1‘123.20. 29.3