28. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 zugrunde. Gestützt auf Art. 114 Bst. c ZPO, welcher auch auf kantonale Rechtsmittelverfahren Anwendung findet (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N 10 zu Art. 113 und 114 ZPO), werden für das Beschwerdeverfahren somit keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dieser demnach zurückzuerstatten.