BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 27.3 Nicht berücksichtigt werden kann hingegen die geltend gemachte Entschädigung für die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdeführerin gemäss Unternehmens- Identifikations-Register (www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig ist und damit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. 27.4 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘013.90 (inkl. Auslagen, exkl.