27. 27.1 B.________ macht in seiner Kostennote vom 25. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) für das vorinstanzliche Verfahren ein Anwaltshonorar von CHF 1‘000.00, Auslagenersatz von CHF 13.90 sowie 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 81.10 geltend, mithin insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 1‘095.00. 27.2 Das geltend gemachte Honorar mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 3.92 Stunden erscheint dem in der Sache gebotenen Aufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bedeutung der Streitsache für die Parteien angemessen (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] i.V.m.