107 Abs. 1 Bst. f ZPO sein, den Beschwerdegegner als unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten des durch ihn eingeleiteten Erläuterungsverfahrens zu verurteilen. 25. Es liegen somit keine besondere Gründe vor, welche eine Abweichung vom Unterliegerprinzip als Grundsatz der Kostenverlegung (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 363) rechtfertigen. Die Vorinstanz hat Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie die Parteikosten wettgeschlagen bzw. den Beschwerdegegner nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verurteilt hat.