Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). 24.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin habe durch ihr treuwidriges und schikanöses Verhalten selbst die Ursache für das eingereichte Erläuterungsgesuch und die dadurch entstandenen Kosten gesetzt. Dies verfängt nicht. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin zu beanstanden wäre, hätte der Beschwerdegegner nicht ein Erläuterungsgesuch stellen sollen (siehe E. 23 oben), sondern vielmehr auf dem ordentlichen Prozessweg vorgehen müssen. 24.4 Vor diesem Hintergrund kann es nicht unbillig im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst.