7 24.2 Der Auffangtatbestand greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei erheblicher wirtschaftlicher Disparität der Parteien oder wenn die obsiegende Partei durch ihr Verhalten entweder zur Klageerhebung Anlass bot oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand zu verantworten hat (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1).