107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treuen zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs veranlasst. 24. 24.1 Für Fälle, die unter keinen der Tatbestände in Bst. a-e subsumierbar sind, in denen aber eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip dennoch unbillig erscheinen würde, hat der Gesetzgeber in Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO einen Auffangtatbestand vorgesehen.