Dass eine anwaltlich vertretene Partei (nur) berechtigte Fragen aufwirft, darf erwartet werden und ist kein ausreichender Grund, um von der allgemeinen Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abzuweichen. Ansonsten würde der Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip verwässert und die Bestimmung von Art. 107 ZPO verlöre ihren Ausnahmecharakter. Dies widerspiegelt sich nicht zuletzt in den vom Gesetzgeber gewählten Beispielen in der Botschaft zur ZPO, welche beide sehr spezifische Fälle abbilden. 23.6 Der Beschwerdegegner war somit nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst.