2016, N 5 zu Art. 334 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 76). 23.5 Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen (pag. 131), reicht für sich nicht aus, um eine Prozessführung in guten Treuen gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO zu bejahen. Dass eine anwaltlich vertretene Partei (nur) berechtigte Fragen aufwirft, darf erwartet werden und ist kein ausreichender Grund, um von der allgemeinen Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abzuweichen.