Daran ändert auch nichts, dass die Vergleichsvereinbarung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz entworfen wurde. Die Vergleichsvereinbarung stand auch so in der Disposition der Parteien, es hätte diesen jederzeit freigestanden, den Wortlaut bei Unklarheiten abzuändern oder diese von Grund auf neu zu entwerfen. Da die Vergleichsvereinbarung den Willen der Parteien und nicht denjenigen des Gerichts widerspiegelt, ist sie keiner gerichtlichen Erläuterung zugänglich. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht in einem neuen Urteil bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6.2).