6 rung hingegen auf Parteidisposition. Sie gibt den Willen der Parteien wieder, weshalb bei einer daraus entstehenden Streitigkeit eine Auslegung nach dem Willen bzw. dem Verhalten und der Erklärungen der Parteien vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1). Ein Vergleich ist somit nicht erläuterungsfähig. Daran ändert auch nichts, dass die Vergleichsvereinbarung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz entworfen wurde.