334 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Erläuterung eines Entscheids verlangt werden, wenn das Dispositiv unklar ist. Mit einer Erläuterung soll das angerufene Gericht somit seinen ursprünglichen Rechtsgestaltungswillen kundtun. Im Unterschied zum gerichtlichen Entscheiddispositiv beruht eine Vergleichsvereinba-