b ZPO genannt (siehe die Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 E. 9.2 und 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, er habe das Erläuterungsgesuch im Glauben eingereicht, es bestehe eine (bundesgerichtliche oder bernische) Praxis, nach welcher Vergleiche einer gerichtlichen Erläuterung gemäss Art. 334 ZPO zugänglich sind. Im Gegenteil erwähnte der Beschwerdegegner in seinem Erläuterungsgesuch den Entscheid BL 100 08 55 vom 20. Mai 2008, in welchem das Kantonsgericht Basel-Landschaft explizit festhielt, gerichtliche Vergleiche seien nicht erläuterungsfähig (pag.