Aufgrund des ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses und des öffentlichen Interesses am Aktionärsschutz rechtfertige sich eine vom Prozessausgang abweichende Kostenverlegung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297 Ziff. 5.8.2). Der Beschwerdegegner war bei der Beschwerdeführerin als Kadermitglied angestellt und die Streitigkeit betrifft rein persönliche Interessen des Beschwerdegegners. Der vorliegende Fall lässt sich also nicht unter dieses Beispiel subsumieren. 23.3 Als Hauptbeispiel für einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 Bst.