23. 23.1 Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO sieht vor, dass der zuständige Richter von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen kann, wenn die unterlegene Partei «in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war». 23.2 Als Beispiel nennt die Botschaft zur ZPO unter anderem einen (Klein-)Aktionär, der eine Verantwortlichkeitsklage führt und verliert. Aufgrund des ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses und des öffentlichen Interesses am Aktionärsschutz rechtfertige sich eine vom Prozessausgang abweichende Kostenverlegung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7297 Ziff.