5 (Art. 107 Abs. 1 Bst. b) oder wenn besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f). 22. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 15. Juni 2017 trotz vollständigen Unterliegens des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen und sei somit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen.