21. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war