19. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. III. 20. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozess- und damit auch die Parteikosten der unterliegenden Partei auferlegt (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchdringt. Das Gesuch des Beschwerdegegners wurde von der Vorinstanz vollständig abgewiesen, womit dieser nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen hat.