18. Die Frist für die Anfechtung des Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2; RÜEGG/ RÜEGG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein vereinfachtes arbeitsrechtliches Verfahren. Die Beschwerde ist somit bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit Postaufgabe am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt.