Ausserdem ist in Ermessensentscheide einzugreifen, falls diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617 m.w.H.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). 16. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 217.1]).