14. Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 28. August 2017 seinerseits unaufgefordert Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017. Er macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keinesfalls eine klare Rechtslage zu der Frage, ob ein Vergleich gerichtlich erläutert werden könne. Somit sei er durchaus in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Die Vorinstanz geniesse bei der Kostenverteilung ein Ermessen, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not eingreifen dürfe. II.