Auch das Argument, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen, verfange nicht. Es dürfe von jedem Anwalt erwartet werden, dass er in einem Verfahren nur berechtigte Fragen aufwirft. Dies rechtfertige noch keine Abweichung vom Unterliegerprinzip (pag. 173 f.).