13. Mit Schreiben vom 22. August 2017 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort vom 16. August 2017. Zusammengefasst brachte sie vor, der Beschwerdegegner sei eben gerade nicht in guten Treuen zur Anhebung des Erläuterungsverfahrens veranlasst gewesen. Er selbst habe im Erläuterungsgesuch auf die Rechtslage und Gerichtspraxis verwiesen, welche die Vorinstanz danach veranlasst habe, das Erläuterungsgesuch abzuweisen. Auch das Argument, der Beschwerdegegner habe «berechtigte Fragen» aufgeworfen, verfange nicht.