Durch dieses treuwidrige Verhalten habe die Beschwerdeführerin selbst den Grund gesetzt, weshalb der Beschwerdegegner ein Erläuterungsverfahren habe anheben müssen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten einen ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten, weshalb sich eine vom Unterliegerprinzip abweichende Auferlegung der Kosten aufdränge (pag. 153 ff.).