Der Beschwerdegegner habe mit seinem Erläuterungsgesuch somit berechtigte Fragen aufgeworfen und sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner schikanieren und sein berufliches Fortkommen erschweren wollte, indem sie das Arbeitszeugnis mit einer vereinbarungswidrigen negativen Wertung versehen habe. Durch dieses treuwidrige Verhalten habe die Beschwerdeführerin selbst den Grund gesetzt, weshalb der Beschwerdegegner ein Erläuterungsverfahren habe anheben müssen.