12. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Vergleichsvorschlag sei durchaus einer gerichtlichen Erläuterung zugänglich, da er vollständig durch die Vorinstanz formuliert worden sei. Es bestehe weder eine beständige Rechtsprechung noch eine herrschende Lehre bezüglich Erläuterung von gerichtlichen Vergleichen. Der Beschwerdegegner habe mit seinem Erläuterungsgesuch somit berechtigte Fragen aufgeworfen und sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen.