3 Gründe vor, die eine Abweichung vom Unterliegerprinzip rechtfertigen würden (pag. 136 ff.). 11. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 bestätigt die Vorinstanz ihre Position, dass der Beschwerdegegner mit seinem Erläuterungsgesuch berechtigte Fragen aufgeworfen habe und dementsprechend die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO angebracht gewesen sei (pag. 150 f.).