10. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdegegners abgewiesen habe und somit gemäss dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegner als unterlegene Partei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung schulde. Insbesondere sei Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO vorliegend nicht anwendbar. Die in der Botschaft genannten Anwendungsfälle (Praxisänderung durch das Gericht und Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) seien beide nicht einschlägig. Auch sonst lägen keine