9. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenentscheid mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2017 im Verfahren CIV 16 2113 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin im Verfahren CIV 16 2113 (Erläuterung gerichtlich genehmigter Vergleich vom 17./21. März 2017) eine Parteientschädigung von CHF 1‘095.00 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner zu auferlegen.