Allerdings rechtfertige sich vorliegend eine Abweichung von diesem Grundsatz, da der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Obwohl eine gerichtliche Erläuterung der Vergleichsvereinbarung nicht möglich sei, werfe der Beschwerdegegner berechtigte Fragen auf.