8. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass der Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei und sich dessen Auslegung am Willen der Parteien zu orientieren habe. Eine gerichtliche Erläuterung eines Vergleiches sei ausgeschlossen, weshalb das Gesuch um Erläuterung abzuweisen sei. Zwar habe gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterliegende Partei der obsiegenden die entstandenen Prozesskosten zu ersetzen. Allerdings rechtfertige sich vorliegend eine Abweichung von diesem Grundsatz, da der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst.