6. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Der Beschwerdegegner sei zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (pag. 117 ff.). 7. Am 15. Juni 2017 entschied die Vorinstanz Folgendes: 1. Das Gesuch um Erläuterung wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. [Eröffnungsformel]