4. Die Vorinstanz schrieb die Verfahren CIV 16 2113 und CIV 16 3913 mit Verfügung vom 27. März 2017 als erledigt ab (pag. 106 f.). 2 5. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen über die Auslegung der Vergleichsvereinbarung. Es war umstritten, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitszeugnis vereinbarungsgemäss erstellt hatte. Der Beschwerdegegner stellte am 13. Mai 2017 ein Gesuch um Erläuterung gemäss Art. 334 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (pag. 110 ff.).