Er beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, ihm noch ausstehenden Lohn und Gratifikation im Umfang von CHF 28‘000.00 auszuzahlen und in diesem Zusammenhang korrekte Lohnabrechnungen zu erstellen. Weiter sei die Beschwerdeführerin zu verurteilen, ihm ein «sehr gutes, vollständiges und sorgfältig erstelltes Arbeitszeugnis nach Massgabe des Zwischenzeugnisses vom 12. Oktober 2015 auszustellen» (pag. 1 ff.).